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Pensionskassenbezug als Startkapital für Selbständige

Fallstricke beim Vorbezug von Vorsorgegeldern bei Aufnahem einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Teil 1)

(in Anlehnung an Ausführungen Expert Fokus Widmer/Nazareno)

Die Barauszahlung von Austrittsleistungen bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit findet in der öffentlichen Wahrnehmung wenig Beachtung. Dies trotz des Umstands, dass bei diesem Barauszahlungsgrund das

Alles-oder-nichts-Prinzip gilt. Mit anderen Worten ist bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kein

Teilbezug möglich, womit das gesamte angesparte Vorsorgevermögen zur Auszahlung gelangt. Folglich ist die steuerliche Behandlung dieser Auszahlung von erheblicher Bedeutung.

Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(Freizügigkeitsgesetz, FZG) regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.

Versicherte, welche die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Die Barauszahlung dieser Austrittsleistung kann u. a. verlangt werden, wenn der Versicherte eine selbstständige

Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG).

Der Barauszahlungsgrund wird an zwei Bedingungen geknüpft:

  1. Wegfall der Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge sowie

  2. die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind Selbstständigerwerbende, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausüben (Art. 1j Abs. 1 lit. C der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

Wer hingegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und im Haupterwerb Arbeitnehmer ist, untersteht für den aus dem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn der obligatorischen Versicherung und hat folglich keinen Anspruch auf eine Barauszahlung (Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 137, Rz 904). Zu beachten ist, dass Personen, die eine eigene Kapitalgesellschaft gründen (insb. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, oder Aktiengesellschaft, AG) und sich bei dieser anstellen lassen, keinen Vorbezug tätigen können. In einem solchen Fall bleibt der Gründer der Gesellschaft aufgrund des Arbeitsvertrags mit der Unternehmung im Sinne des AHVRechts angestellt (Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz 621).

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