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Zweck im Handelsregister - Achtung!

Start-up, KMU’s und Selbständige – aufgepasst auf den Zweck im Handelsregister!

Gerade Jung- oder Neounternehmer müssen sich irgendwann entschliessen, Ihre unternehmerische Tätigkeiten als Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Falls es sich um eine juristische Firma handelt, kommt man eh nicht darum herum.

Der Zweck der Firma kommt oft auf Basis eines Businessplanes oder auf Basis der aktuellen Haupttätigkeit zustande. Gerade Jungunternehmer erleben in den ersten 2-3 Jahren aber oft eine Aenderung Ihrer ursprünglich angedachten Tätigkeit und stossen vielleicht in einen ähnlich gelagerten, aber lukrativeren 2. Bereich vor.

Der ursprüngliche 1. Bereich wird aber beibehalten. Der Treuhänder oder Buchhalter wird den Erlös unter «Ertrag aus Lieferungen und Leistungen», der Waren-, Personal- und Betriebsaufwand dazu im Aufwand ausweisen. In einer nach OR-Minimum erstellten statutenkonform verbuchen Jahresrechnung sehen die Leser nicht, dass dieses Unternehmen sein Geld nicht mehr nur mit dem Zweck gemäss Statuten verdient.

Reicht es, wenn im Anhang erläutert wird, der Erlös beinhalte die Erträge aus neuen Bereichen? Oder müsste der Erlös aus diesen neuen Bereichen mit Blick auf die Statuten auf der Zeile «Betriebs-fremder Ertrag» ausgewiesen werden? Diesem würde konsequenterweise die dazugehörenden Aufwände auf den folgenden Zeilen als «Betriebsfremder Aufwand» gegenübergestellt.

«Das Weiterwirtschaften unter einer faktischen Zweckänderung ist rechtlich ein schwerwiegender Tatbestand», schreibt Peter Böckli im Schweizer Aktienrecht, und: «Dauert der Zustand länger, so kommt es zu unhaltbarer Rechtsverwilderung.»

Ein Verwaltungsrat (in einer jur. Gesellschaft) sähe sich bei einem Verlust in einem solchen Geschäftsbereich mit dem Vorwurf konfrontiert, die Gesellschaft nicht statutenkonform geführt und gegen die Handelsregister-Vorschriften verstossen zu haben.

Schlimmer noch: Falls ein solcher Tätigkeitsbereich mit Verlust abschliesst, besteht steuerlich die Gefahr, dass er trotz einem insgesamt positiven Ergebnis nicht als abzugsfähiger Aufwand zugelassen wird. Das gilt insbesondere bei Personengesellschaften.

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